AGB
§ 1 Allgemeines
(1) Maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind unsere nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
Diese AGB gelten für alle jetzt und künftig einzugehenden Vertragsverhältnisse, auch dann, wenn sie im Widerspruch zu einem Bestellschreiben des Kunden und/oder zu dessen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen sollten, es sei denn, dass die Bedingungen der anderen Partei ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt worden sind. Der Kunde erkennt diese AGBs ausdrücklich durch die Erteilung eines Auftrags an uns an.
(2) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem Kunden schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine das Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.
(3) Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit unserer übrigen AGB hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits jetzt, die unwirksame durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel entspricht oder ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
§ 2 Angebotsunterlagen
Bei Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben, die Bestandteil eines Angebotes von uns sind, so sind handelsübliche Abweichungen zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 3 Angebot und Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kunde ist für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang bei uns an die Erteilung seines Auftrages (Angebot) gebunden. Der Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder ihm durch Warenlieferung und Rechnungsstellung entsprochen wird. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Alle von uns genannten Preise verstehen sich, wenn nicht anders erwähnt, ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Auskünfte, Beratung über anwendungstechnische Fragen etc. erfolgen stets unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der anderen Partei überlassene Muster sind hinsichtlich ihrer Eigenschaften unverbindlich, es sei denn, dass wir schriftlich Eigenschaften zusichern. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
§ 4 Liefertermine, Verzögerungen und Gefahrenübergang
(1) Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Unterlagen.
(2) Wird nach Vertragsschluss die Lieferung durch höhere Gewalt, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten oder durch andere unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskampfmaßnahmen, nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw. verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.
(3) Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung gemäß vorstehendem Abschnitt 2 nicht nur vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung unzumutbar ist.
(4) Kommen wir in Verzug, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer Verpflichtung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
(5) Ein dem Kunden oder uns nach vorstehenden Ziffern 3 und 4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen bzw. -leistungen für den Kunden unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teile berechtigt.
(6) Alle anderen Ansprüche uns gegenüber im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unseres Hauses vorliegen.
(7) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Versandfertig gemeldete Ware muss spätestens zum vereinbarten Liefertermin abgeholt werden; andernfalls lagern wir sie auf Kosten und Gefahr des Kunden und berechnen sie als ab Werk geliefert. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. Angelieferte Gegenstände sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen; die Rechte aus § 9 bleiben unberührt.
§ 5 Zahlung
(1) Unsere Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit ist ausgeschlossen. Rechnungen sind gemäß den auf der Auftrags-bestätigung und Rechnung enthaltenen Zahlungsbedingungen zahlbar. Falls keine Zahlungskondition vereinbart wurde, so gilt folgende Zahlungskondition:
– bis zum 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto;
– mit dem 31. Tag tritt Verzug ein.
(2) Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung von uns Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 31. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand an ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
(3) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
(4) Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet.
(5) Wir sind vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt daneben unberührt.
(6) Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden können wir nach Setzung einer Nachfrist von zehn Werktagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
(7) Die Aufrechnung und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Sonstige Abzüge sind unzulässig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zu Gunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich Anzeige machen.
(2) Für den Fall der Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen unser Eigentum.
b) Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung des Insolvenzverfahrens gescheitert ist. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf unsere erste Anforderung die Vorbehaltsware herauszugeben. Durch unser Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
c) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
d) Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt.
e) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er auch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen.
f) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung eingestellt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Kunden die zu sichernden Forderungen um 10 %
übersteigt.
h) Von Pfändungen sind wir unter Angabe der Pfandgläubiger sofort zu benachrichtigen.
i) Der Kunde resp. der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
(3) Sollten wir im Interesse des Kunden Eventualverbindlichkeiten eingehen – Scheck-Wechsel- Zahlung –, so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis wir von diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.
§ 7 Abnahmeverpflichtung
(1) Die Abnahmeverpflichtung des Kunden stellt eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht dar. Schweigt der Kunde oder lehnt er die Zahlung und/oder Abnahme unserer Lieferungen ausdrücklich ab, so können wir nach vorangegangener schriftlicher Androhung und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Als Schadensersatz gemäß vorstehendem Abs. 1 sind wir nach unserer Wahl berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Kaufpreises ohne Abzüge vom Kunden zu fordern, sofern dieser nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§ 8 Mängelrügen
(1) Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Unterlässt der Käufer diese Prüfung oder führt er sie nicht in dem gebotenen Umfang durch oder unterlässt er es, uns den Mangel unverzüglich nach dessen Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Kunde dies, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt, spätestens jedoch zwei Monate nach Erhalt der Ware. Mängelrügen haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen, unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern der beanstandeten Waren.
(2) Werden die Mängelrügen von uns anerkannt, so behalten wir uns das Recht auf Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 30 Werktagen nach Eingang der Ware bei uns vor. In diesem Fall übernehmen wir die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB), so hat der Kunde nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf der vorstehenden Frist hat der Kunde nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
(3) Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe und der Maße sowie des Gewichts der Ware oder der Designs können vom Kunden nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass wir vorab eine mustergetreue Lieferung schriftlich zugesagt haben.
(4) Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung oder dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5) Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in § 9 bestimmten Umfang (siehe Haftungsausschluss) ausgeschlossen.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz
(1) Andere als die vorstehend genannten Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen;
- bei anfänglichem Unvermögen
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt;
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen;
- für solche Risiken, gegen die wir uns in zumutbarer Weise versichern können;
- wenn Eigenschaften fehlen, die zugesichert sind, soweit die Zusicherung jeweils reicht.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
(2) Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unseres Hauses, jedoch gilt er auch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Sitzwerk Manufaktur, Beloch - Schmidt GBR. Wir sind wahlweise darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
(3) Die für die Auftragsabwicklung benötigten Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze gespeichert.
(4) Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen nur mit unserer vorherigen und schriftlichen Zustimmung berechtigt.